Geld in Presse-Notizen

Müssen Händler immer große Scheine annehmen, etwa 200-Euro- und 500-Euro-Banknoten?

Nein. Händler können bestimmte Scheine ablehnen. Zwar sind alle Euro-Banknoten gesetzliche Zahlungsmittel, doch die Bezahlung mit einem großen Schein muss im Verhältnis zum Kaufpreis stehen. Wer zum Beispiel Waren im Wert von 10 Euro mit einem 200-Euro-Schein bezahlen möchte, darf nicht erwarten, dass der Händler genügend Wechselgeld in der Kasse hat. Dieser muss allerdings deutlich sichtbar darauf hinweisen, dass er Banknoten nur bis zu einem bestimmten Wert annimmt.

(Aus: FinanzTest 11/2016, Seite 9)

Bankkunden müssen Computer sichern

Die Sorgfaltspflichten von Kunden bei Bankgeschäften im Internet haben jetzt Richter des Kölner Landgerichts in einem Urteil fest gelegt (Az. 9 S 195/07). Die Richter meinen, dass man beim Onlinebanking von einem verständigen, technisch durchschnittlich begabten Anwender fordern könne, dass er
- aktuelle Virenschutz-Software und eine Firewall verwendet
- regelmäßig Updates für Betriebssystem und Software einspielt
- deutliche Hinweise auf gefälschte Mails wie sprachliche Mängel und deutlich falsche Internetseiten erkennen müsse.

(Aus: FinanzTest April 2008, Seite 8)

Phishing: Schuld ist der Fisch selbst

Wer auf Phishing-Mails hereinfällt, bekommt den Schaden nicht ersetzt. Bankkunden müssen den Betrug erkennen.

Phishing-Mails wirken, als kämen sie direkt von der Bank. Sie sehen täuschend echt aus. Betrüger fordern Onlinekunden darin auf, ihre Geheimzahlen einzugeben: die Pin und Tan. Doch jeder durchschnittliche Onlinekunde muss wissen, dass dies in aller Regel Betrug ist, sagen Gerichte.

Frau gibt Pin an. Das Amtsgericht Frankfurt/Main ließ eine Frau abblitzen, von deren Konto 4900 Euro abgebucht wurden. Sie hatte eine Phishing-Mail erhalten: Aus Sicherheitsgründen müsse sie ihre Pin ändern. Die Frau öffnete den E-Mail-Anhang, gab die Pin und weitere Daten ein. Den Anhang hatten Kriminelle programmiert, an sie gingen die Daten.

Was ihr hätte auffallen müssen. Der Kundin hätte auffallen müssen, dass die Phishing-Mail keine persönliche Anrede nannte, keinen konkreten Sachbearbeiter, dass sie sprachliche Fehler enthielt und eine falsche Zeichensetzung. Die Frau hätte deshalb zumindest telefonisch bei ihrer Bank anfragen müssen (Az. 32 C 3377/15).

Seit Jahren gewamt. Andere Gerichte urteilten ebenso. Das Oberlandesgericht Hamm erklärte einem Mann, der 7200 Euro verloren hatte, dass die Medien seit Jahren vor Phishing warnen. Er hätte wissen müssen, dass man nicht einen Link in einer Mail öffnen und die Pin eintragen darf, ohne vorher zumindest telefonisch in der Bank nachzufragen (Az. I-31 U 31/15).

Noch ein Phishing-Opfer. Das Landgericht Hannover hat die Klage eines Ehepaares gegen seine Bank abgewiesen. Betrüger hatten Buchungen von mehr als 20.400 Euro vom Konto des Paares veranlasst. Die Bank muss das Geld nicht ersetzen. Der Mann hatte eine E-Mail erhalten und 20 Transaktionsnummern eingegeben. Das Phishing-0pfer hat die Warnhinweise der Bank missachtet, das war grob fahrlässig (Az. 11 O 229/15, nicht rechtskräftig).

Andere Masche. Auch das passiert: Dem Kunden wird ein falscher Kontostand angezeigt, wenn er sich bei seiner Bank einloggt. Das geht, wenn Gauner einen Trojaner auf dem PC platziert haben. Das Konto einer Frau zeigte 9530 Euro Zahlungseingang. Dies sei ein Irrläufer, eine Gutschrift des Finanzamts für eine andere Kundin, stand dabei. Sie solle das Geld an sie überweisen. Das befolgte die Frau. Als sie sich später erneut einloggte, sah sie den echten Kontostand, ohne den Eingang. Vorm Landgericht Bonn verlor sie: Eine Fehlbuchung des Finanzamts zu korrigieren, sei so ungewöhnlich, dass sie bei der Bank hätte fragen müssen (Az. 3 O 387/14).

(Aus: test, Juni 2016, Seite 9 und FinanzTest 8/2016, Seite 8)

Online-Shopping: Bezahlen ist gratis

Händler müssen mindestens einen Bezahlweg gratis anbieten - und der muss allgemein verbreitet sein. Der Reisevermittler Opodo hatte fürs Bezahlen mit Visa oder Mastercard 6,90 Euro verlangt. Auch andere Bezahlwege waren kostenpflichtig. Gratis war nur die Kreditkarte Visa Entropay. Aber sie ist kein gängiges Zahlungsmittel, urteilte das Landgericht Berlin (Az. 15 O 557/14). Außerdem waren die 6,90 Euro zu viel. Händler dürfen nicht mehr nehmen als die Kosten, die sie mit der jeweiligen Zahlungsart haben. Meist sind das 0,8 bis 2,5 Prozent der Rechnung, erklärte der Verbrauchezentrale Bundesverband, der die Klage führte. Ahnlich urteilte bereits das Landgericht Hamburg  (Az. 327 O 166/15). Dennoch hat Opodo Berufung eingelegt.

(Aus: FinanzTest 6/2016, Seite 9)

Onlinebanking: Sofoftüberweisung muss möglich sein

Das Bundeskartellamt stärkt alternativen Onlinebezahldiensten wie der "Sofortüberweisung" von der Sofort GmbH im Streit mit etablierten Banken den Rücken. Die Behörde hat einen Passus in den von Banken und Sparkassen verwendeten Bedingungen für rechtswidrig erklärt. Diesem zufolge dürfen Kunden Pin und Tan für das Onlinebanking nur auf der Seite der Bank eingeben, nicht bei alternativen Bezahldiensten.

Die Bundesbehörde entschied: Die Regel stelle eine unzulässige Behinderung der Alternativ-Angebote dar und sei rechtswidrig. Banken und Sparkassen müssen nun Bedingungen entwickeln, die es ermöglichen solche Angebote zu nutzön. lm Jahr 2015 sah das Landgericht Frankfurt am Main noch "erhebliche Risiken für die Datensicherheit". Bei Zahlung per Sofortüberweisung gibt ein Kunde seine Bankdaten auf der Seite der Sofort GmbH ein und schließt die Überweisung mit einer Tan ab.

(Aus: FinanzTest 9/2016, Seite 9)

Bezahlen im Internet

Der Zahlungsdienst "Sofortüberweisung" darf nicht einziges kostenloses Zahlungsmittel eines Onlineshops  oder -dienstes sein, urteilte der Bundesgerichtshof. Der Dienst sei nicht zumutbar, weil Kunden bei der Nutzung meist auch ihre PIN auf bankfremden Internetseiten eingeben müssen und so gegen Geschäftsbedingungen ihrer Bank/Sparkasse verstoßen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen Start.de geklagt, eine Tochter der Deutschen Bahn, die nur Sofortueberweisung.de kostenlos anbot. (AZ: KZR 39/16)

(Aus: test, 9/2017, Seite 70 und FinanzTest 11/2017, Seite 11)

Flugreisen: Tickets bei Buchung voll bezahlen

Fluggesellschaften und Buchungsportale im Internet dürfen von ihren Kunden bei Buchung eines Fluges die sofortige und vollständige Zahlung verlangen - egal, ob der gebuchte Flug schon in fünf Tagen oder erst in drei Monaten startet. So entschied nun der Bundesgerichtshof nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen Lufthansa, Condor und TuiFly. Die Verbraucherschützer bemängelten, dass das volle Insolvenzrisiko auf den Kunden abgewälzt werde und dieser sein Druckmittel verliere, Geld bis zur Erbringung der Leistung zurück zu halten.

Nicht so das Gericht: Vorauszahlungen seien keine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Eine vollständige Zahlung bei der Buchung sei weltweit üblich. Fluggäste hätten Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sich ihr Flug stark verspäte oder ganz ausfalle. Außerdem sei das Insolvenzrisiko durch EU- und nationales Recht deutlich verringert (Az. X ZR 97/14, X ZR 98/14 und X ZR 5/15).

(Aus: FinanzTest 4/2016, Seite 10)

Rat für freiwillig Versicherte

Mit freiwilligen Beiträgen ihre Rente erhöhen können freiwillig Versicherte - und in engen Grenzen - auch Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Freiwillig Versicherte können bis zum 31. März für das Vorjahr nachzahlen, für Pflichtversicherte ist das Alter entscheidend. Wie viel Rente es für welchen Beitrag gibt, können Sie im Internet ausrechen (ihre-vorsorge.de, Suchwort: freiwillige Beiträge).

Als Selbstständiger oder Beamter müssen Sie manchmal hartnäckig sein, wenn Sie freiwillige Beiträge zahlen wollen. Weisen Sie bei Schwierigkeiten darauf hin, dass Sie sich laut § 7 Sozialgesetzbuch VI freiwillig versichern und Beiträge zahlen können.

(Aus: FinanzTest 2/2017, Seite 31)

Grundsatzurteil: Das PIN-System ist sicher

Wenn mit einer entwendeten Debitkarte unmittelbar nach dem Diebstahl am Geldautomaten Bargeld abgehoben wird, kann die zuständige Bank nicht für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Vielmehr muss der Karteninhaber nachweisen, dass er nicht selbst zum missbräuchlichen Einsatz der Karte beigetragen hat. Dies entschied jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Grundsatzurteil. Geklagt hatte eine Verbraucherschutzzentrale im Namen von zwölf Kunden, die behaupteten, unberechtigte Dritte hätten die gestohlenen Debitkarten nach "Knacken" der PIN-Verschlüsselung missbräuchlich eingesetzt. Bereits in der ersten Instanz war diese Klage nicht erfolgreich.

Nun sah auch der zuständige 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt nach einer Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür, dass Sicherheitsmängel beim PIN-Verschlüsselungs-System der betroffenen Bank bestanden. Zur Begründung lehnten sich die Richter nicht nur an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) an, sie holten sogar eigens ein Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ein.

Demnach ist es praktisch ausgeschlossen, dass Kriminelle den kryptographischen Schlüssel geknackt und so Zugang zur PIN-Nummer der Karte erhalten können. Wie bereits vom BGH festgestellt, spreche vielmehr der so genannte  "Beweis des ersten Anscheins" dafür, dass der Karteninhaber die Geheimnummer auf der Debitkarte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt habe. Damit habe er gegen seine Pflicht verstoßen, die Karten mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren und dafür Sorge zu tragen, dass kein unbefugter Dritter Kenntnis von der PIN erhalte (Urteil vom 30. Januar 2008, Az: 23 U 38/05).

Um diesen zu Gunsten der Bank wirkenden Anscheinsbeweis zu entkräften, müsse der Karteninhaber einen, 'atypischen' Verlauf beweisen. So müsste er darlegen, dass er nicht selber dazu beigetragen habe, dass seine Karte missbräuchlich verwendet wurde. Ein solcher Fall könne dann vorliegen, wenn ein Dritter das PIN-System 'knacken' könne. Von solchen Sicherheitsmängeln könne bei dem hier untersuchten System aber nicht ausgegangen werden, denn die Sicherheit sei durch ein Sachverständigengutachten festgestellt worden.

(Aus: Deutsche Sparkassenzeitung 20.03.2008)

Immer weniger "klassik"
Der Anteil klassischer Lebens- und Rentenversicherungen am Neugeschäft der Lebensversicherer sinkt weiter. 2016 wurden nur noch 49 % aller neuen Verträge mit einem Garantiezins bis zum Ende der Bezugszeit abgeschlossen. 2015 waren es noch 59 %. Im Gegenzug wächst der Anteil der Verträge, die nur noch den Erhalt der eingezahlten Beiträge garantieren.

(Aus: FinanzTest 3/2017, Seite 28)
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Zahl der Millionäre in Deutschland steigt
Frankfurt. - 2010 gab ist 924.000 Geld-Millionäre in Deutschland, ein Plus von 7,2 %. Im europäischen Durchschnitt wuchs der Millionärsclub um 6,3 %. Das geht aus dem Wohlstandsbericht des Beratungs-Unternehmens Capgemini und der US-Bank Merrill Lynch hervor. Im Ländervergleich liegt Deutschland auf Rang drei hinter den USA und Japan.

(Aus: Lübecker Nachrichten, Juni 2011)
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