Kapitalsteuertipps | |||||||
Neu ab 2009 | Mit Beginn des Jahres 2009 wurde die Abgeltungsteuer eingeführt. Sparerfreibetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag wurden zum neuen Sparer-Pauschbetrag vereinigt. Der Pauschbetrag bleibt bei 801 Euro pro Person. Freistellungsaufträge bei Sparkassen, Banken o.ä. bleiben gültig bzw. können weiterhin erteilt werden. Achtung: Ihr Freistellung gilt ab 2016 nur noch, wenn er Ihre steuerliche Identifikations-Nummer enthält, vorsichtshalber prüfen! | ||||||
1. Schritt: | Freistellungsaufträge innerhalb der Sparkassen-Finanzgruppe (bzw. Bankengruppe) optimieren Haben Sie sowohl bei der Sparkasse als auch bei der Deka und/oder LBS bzw. dem s-broker (bzw. Ihrer Bank, deren Fondsgesellschaft, Bausparkasse und Broker) Freistellungsaufträge erteilt, die nur teilweise ausgeschöpft worden sind, können Sie diese austauschen. Meist können Sie diese Formulare aus dem Internet in den Download- bzw. Service-Seiten Ihrer Sparkasse/Bank herunter laden. | ||||||
2. Schritt: | Ungenutzte Freistellungsbeträge nutzen bzw. von Altinstituten verlagern Wenn nicht der bisherige Höchstbetrag erteilt wurde, prüfen Sie, ob Teile bisher offen gehalten wurden. Wenn nicht, überlegen Sie, ob bei anderen Banken, Bausparkassen o.ä. Freistellungsaufträge bestehen, für die keine Guthaben mehr vorhanden sind. Oft wird bei der Auflösung der Konten vergessen, auch den Freistellungsauftrag aufheben zu lassen, denn dies geschieht nicht automatisch. | ||||||
3. Schritt: | Nichtveranlagungs-Bescheinigung ausstellen lassen Eine Alternative, wenn der maximale Freistellungsauftrag nicht ausreicht, ist die NV-Bescheinigung. Wenn der Grundfreibetrag (der jährlich neu festgelegt wird, z.B. für 2018 glatte 9.000 Euro, bei Verheiraten das Dopppelte) im Jahr zu versteuernder Einkünfte nicht überschritten wird, erteilt das Finanzamt eine NV-Bescheinigung auf Antrag. | ||||||
4. Schritt: | Vermögen auf Kinder übertragen Wenn Sie Kinder haben, können deren Freibeträge mit genutzt werden. Kinder können eigene Einkünfte bis zu den unter 3. genannten Betragsgrenzen steuerfrei beziehen. Grundlage bildet eine Schenkung, die bürgerlich-rechtlich vollzogen sein muss. Nur im Rahmen des elterlichen Sorgerechtes, insbes. für die Finanzierung der Ausbildung, dürfen Sie als Eltern von minderjährigen Kindern noch auf dieses Vermögen zugreifen. Nebenbei werden die Freibeträge bei der Schenkungssteuer genutzt (seit 2009: 400.000 Euro je Elternteil und Kind, 200.000 Euro je Enkelkind, alle 10 Jahre). Zu beachten ist auch die beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Kinder werden nur familienversichert, wenn sie nicht deutlich mehr als 400 Euro (wird jährlich leicht erhöht) im Monat Einnahmen beziehen. Dazu kommet der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro. | ||||||
5. Schritt: | Depots bzw. Guthaben auf Gemeinschaftskonten umschreiben Ehepartner verlieren ebenfalls die beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn ihre Einkünfte die in Ziffer 4 genannten Beträge überschreiten. Die Krankenkasse berücksichtigt genau die Zinsen, die dem jeweiligen Ehepartner zufließen. Nur wenn den Ehegatten die Sparguthaben und Wertpapierdepots gemeinsam gehören, zieht die Krankenkasse von den gemeinsamen Zinsen und Dividenden den Freibetrag für Eheleute von 1.602 Euro ab. | ||||||
6. Schritt: | Kapital-Lebens- oder Rentenversicherung abschließen Bekanntlich sind Erträge aus Lebens- und Rentenversicherungen steuerfrei, wenn sie wenigstens 12 Jahre laufen und bis Ende 2004 abgeschlossen wurden. Neuere Kapitalversicherungen unterliegen nur mit der Hälfte der Erträge der Einkommensteuer. Damit kann eine Kapitalversicherung auch für Alleinstehende sinnvoll sein. | ||||||
7. Schritt: | Aktien bzw. Aktienfonds kaufen Sofern Sie keine Abneigung gegen Börsen mit Kursschwankungen haben, kaufen Sie auch ab 2009 noch Aktien. Die Kursgewinne sind zwar nicht mehr steuerfrei (egal wie lange Sie die Aktien besessen haben). Aber Kursgewinne werden vom Sparer-Pauschbetrag mit abgedeckt. | ||||||
8. Schritt: | Neue Aktien bzw. Aktienfonds getrennt verwahren Die bis Ende 2008 erworbenen Aktien bzw. Aktienfonds unterliegen mit ihren bis Ende 2017 aufgelaufenen Verkaufsgewinnen nicht der Abgeltungsteuer; die Zuwächse ab 2018 werden aber steuerpflichtig. Behalten Sie diese Altaktien so lange wie möglich und kaufen Sie neue Stücke derselben Gattung in ein extra Depot. So können Sie später entscheiden, ob Sie die neuen oder alten Anteile zuerst verkaufen möchten. | ||||||
9. Schritt: | Kursverluste aufrechnen Falls Sie seit Beginn 2009 Aktien mit Verlust verkauft haben, können Sie diese Verluste mit Kursgewinnen anderer Aktien aufrechnen. Die übrigen Wertpapiere wie Zertifikate und Fonds bilden eine weitere Verlustgruppe. Hierzu zählen auch Dividenden und Zinsen. Steuerlich werden entsprechende Verlusttöpfe bei Ihrer Depotbank angelegt. | ||||||
10. Schritt: | Kirchensteuer direkt abführen lassen Der einheitliche Abgeltungsteuersatz beträgt 25 %. Dazu kommt der Solidaritäszuschlag von 5,5 %. Wenn Sie Mitglied einer Kirche o.ä. Religionsgemeinschaft sind, kommen noch 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) bzw. 9 % dazu. Im Ergebnis liegt Ihre Steuerbelastung bei rund 28 %. Für den Kirchensteuerabzug brauchen Sie Ihrer Sparkasse, Bank o.ä. jetzt keinen speziellen Auftrag mehr erteilen, sondern verzichten nur auf Ihr Recht, einen Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern gegen den automatischen Datenabruf einzutragen (seit 2015). Dann brauchen Sie Ihre Kapitaleinkünfte nicht mehr in der Einkommensteuer-Erklärung anzugeben. | ||||||
11. Schritt: | Niedrigeren individuellen Steuersatz vergleichen An Hand einer Einkommensteuertabelle sollten Geringverdiener (etwa bis 15.000 Euro für Alleinstehende, bis 30.000 Euro für Verheiratete), die aber bereits Lohn- bzw. Einkommensteuer zahlen, prüfen, ob ihr eigener Spitzensteuersatz unter 25 % liegt. Dann können Sie sich die zuviel abgeführte Abgeltungsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. | ||||||
Aufpassen: | Werbungskosten meiden Kosten, die mit der Verwahrung und Verwaltung Ihrer Papiere anfallen, können nicht mehr als Werbungskosten die Steuer mindern. Also: Eine Sparkasse bzw. Bank mit günstigen Depotgebühren suchen, auf teure Vermögensverwaltung eher verzichten und überlegen, zu welcher Hauptversammlung Sie persönlich anreisen möchten. | ||||||
Achtung: | Höchstbetrag einhalten Auf alle Fälle dürfen Sie den Höchstbetrag von 801 bzw. 1.602 Euro bei der Vergabe der Freistellungsaufträge nicht überschreiten. Wer dies tut, erhält prompt Post vom Finanzamt und muss Bankbelege über sein Geldvermögen einreichen. Haben die Einnahmen den steuerfreien Höchstbetrag überschritten, drohen Steuernachzahlungen und Geldbußen. Stand: 01.01.2018 | ||||||